SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein thalhaus. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
Nach der Eintragung lautet sein Name Förderverein thalhaus e. V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Verfolgung kultureller Zwecke, insbesondere die ideelle und finanzielle Unterstützung des thalhauses in Zusammenarbeit mit dem Trägerverein thalhaus.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Interessen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Trägerverein thalhaus.
§ 3 Zweck des Vereins
- Der Verein unterstützt ideell und finanziell das Fortbestehen des thalhaus.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Annahme von Spenden und Beiträgen.
- ehrenamtliche Mitarbeit seiner Mitglieder im und für das thalhaus.
- Der Verein tritt nicht für Gagen und Gehaltszahlungen des thalhaus ein.
- Der Verein hat keinen Einfluß auf die Programmgestaltung des thalhaus. Bei seinem Auftreten in der Öffentlichkeit nimmt er Rücksicht auf die Interessen des thalhaus.
§ 4 Eintritt von Mitgliedern
- Mitglied des Vereins kann jede juristische und jede natürliche Person werden.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein soll.
- Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dies dem Antragsteller schriftlich zu begründen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.
- Ein Vereinsmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur zum Ende des Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliedervollversammlung festgelegt.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist.
- dem Schatzmeister
- Der Trägerverein thalhaus e.V. darf keine stimmberechtigten Mitglieder in den Vorstand des Förderverein thalhaus entsenden.
- Der Vorstand des Förderverein thalhaus wird von der Mitgliedervollversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt.
- Die Wahl zu den Vorstandsmitgliedern erfolgt in getrennter Abstimmung auf 4 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird. Dabei sollen Gründe angegeben werden.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vereinsvorsitzenden, bei seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
- Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- Beschlußfassung über alle den Verein berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters, sowie der Berichte der Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl zweier Kassenprüfer
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlußfassung über Änderungen der Vereinssatzung oder die Vereinsauflösung
- Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Ausschluß von Mitgliedern
§ 9 Ablauf von Mitgliederversammlungen
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet, bei seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Ist auch dieser verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
- Die durchzuführenden Wahlen werden auf Antrag geheim abgehalten.
- Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlüssen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Bei der Feststellung der Mehrheit zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mit.
- Beschlüsse sind von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Protokollführer schriftlich niederzulegen und von diesem zu unterzeichnen.
§ 10 Vertretung des Vereins
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden sowie den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Die beiden anderen Vertreter vertreten gemeinschaftlich.
§11 Politische Betätigung
- Der Verein ist überparteilich und unabhängig. Er beschränkt sich in seinen Aussagen in der Öffentlichkeit auf Themen, die ausschließlich dem Vereinszweck dienen.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
- Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.